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Satzung


§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

1.1 Der Verein führt den Namen " Kunst Halle e. V. – Verein zur Förderung kultureller Veranstaltungen und Kunstausstellungen“.

1.2 Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle (Saale) eingetragen. Gerichtsstand ist Halle (Saale).

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

2.1 Der Verein Kunst Halle e. V. führt vorrangig Kunstausstellungen und kulturelle Veranstaltungen selbst durch und unterstützt darüber hinaus die entsprechenden Ausstellungsaktivitäten anderer Trägerorganisationen. Er bezweckt die ideelle und materielle Förderung von Kunst und Kultur.

2.2 Der Vereinszweck wird vorrangig mit den folgenden Vereinszielen erreicht:
- die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Kunstausstellungen in der „Villa Kobe“ in Halle/Saale oder an anderen geeigneten Ausstellungsorten.
- die Förderung von Ausstellungen anderer Träger, beispielsweise der Burg Giebichenstein – Hochschule für Kunst und Design Halle.
- die Darstellung von ihren Kunstausstellungen im Internet oder in herkömmlichen Publikationen sowie die Unterstützung von Künstlern bei deren Darstellung.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf kulturellem Gebiet im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.4 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

2.5 Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder andere Personen können im Falle von für den Verein erbrachten Leistungen angemessene Aufwandsentschädigungen erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

3.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme und der ersten Beitragszahlung. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann innerhalb eines Monats (Poststempel) Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung abschließend. Die Ablehnung ist zu begründen.

3.3 Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung derselben.

3.4 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Jahresende.

3.5 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlußgründe sind insbesondere:
- Wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. den Zweck des Vereins;
- Rückstand mit der Beitragszahlung um mindestens 1 Jahr trotz Mahnung.
- Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied in begründeter Form bekanntzumachen.

3.6 Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

3.8 Das ausgeschlossene Mitglied kann nach Ablauf eines Jahres erneut als Mitglied aufgenommen werden.

3.9 Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 BEITRÄGE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand einen Nachlaß gewähren.

4.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Juristische Personen haben rechtzeitig schriftlich zu erklären, welche natürliche Person sie vertreten wird.

4.3 Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Künstlerische Beirat

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

6.1 Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder zusammen.

6.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind einen Monat vorher anzukündigen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post.

6.3 Die Tagesordnung wird vom Vorstand zusammengestellt. Spätestens zehn Tage vor der Versammlung eingehende Anträge der Mitglieder werden der Mitgliederversammlung vorgelegt. Sie beschließt über die Aufnahme in die Tagesordnung.

6.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

6.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6.6 Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Bei Wahlen und begründeten Ausnahmen kann auf Beschluß geheim abgestimmt werden.

6.7 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entwicklung von Vorschlägen und Hinweisen für die Aktivitäten des Vereins und für die Arbeit des Vorstandes.
- Wahl und Abberufung des Vorstandes.
- Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Künstlerischen Beirates.
- Wahl von einem Rechnungsprüfer.
- Beschlußfassung über den Geschäftsbericht und Rechnungsabschluß.
- Entlastung des Vorstandes.
- Beschlußfassung über die Beitragshöhe
- Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 7 VORSTAND

7.1 Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern.

7.2 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Bei Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

7.3 Wählbar sind nur Vereinsmitglieder (natürliche Personen). Die Wiederwahl ist zulässig.

7.4 Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und nach § 26 BGB jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

7.5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder. Schriftliche Beschlüsse sind einstimmig zulässig.

7.6 Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes.
- der Beschluß zu Nachträgen im Wirtschaftsplan innerhalb des laufendes Jahres.
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und Zusammenstellung der Tagesordnung.
- die organisatorische Einbeziehung des Künstlerischen Beirates an der Arbeit des Vorstandes und die erforderliche Beteiligung an dem Ausstellungskonzept für die „Villa Kobe“.
- der Beschluß zu weiteren Ausstellungen oder Ausstellungsbeteiligungen.
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, außer im Falle der Auflösung.
- die Beschäftigung erforderlicher Hilfskräfte.

7.7 Der Vorstand ist Verhandlungspartner bei der temporären oder dauerhaften Anmietung von Ausstellungsräumen, insbesondere bei der „Villa Kobe“. Die Interessen des Eigentümers bleiben von den Aufgaben des Vorstandes unberührt.

7.8 Der Vorstand kann zur Durchführung von Kunstausstellungen Kompetenzen an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des künstlerischen Beirates delegieren.

7.9 Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Die Erstattung notwendiger Kosten, insbesondere von Reisekosten, ist zulässig.

§ 8 KÜNSTLERISCHER BEIRAT

8.1 Der Verein beruft zur Unterstützung seiner Arbeit einen künstlerischen Beirat; diesem können bis zu sieben Personen angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht alle, aber in der Mehrzahl Mitglieder des Vereins sein.

8.2 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des künstlerischen Beirates für die Dauer von drei Jahren. Bei Ablauf der Amtsdauer bleibt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende bis zur Neuwahl im Amt.

8.3 Die Mitglieder des künstlerischen Beirates werden im Einvernehmen mit dem Vorstand von dem gewählten Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden jeweils für die Dauer eines Jahres berufen.

8.4 Der künstlerische Beirat hat die Aufgabe, das Ausstellungskonzept des Vereins „Kunst Halle e. V.“ zu erstellen, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu beschließen und gegenüber den Organen des Vereins und der Öffentlichkeit zu vertreten.

8.5 Der künstlerische Beirat ist für die Durchführung der von ihm beschlossenen Ausstellungen verantwortlich, er kann – im Einvernehmen mit dem Vorstand – hiermit andere Personen beauftragen.

8.6 Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich.

§ 10 RECHNUNGSPRÜFER

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer jeweils für zwei Jahre für das laufende und das folgende Rechnungsjahr (Kalenderjahr).

10.2 Der Rechnungsprüfer prüft die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.

10.3 Der Rechnungsprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gibt.

§ 11 BEURKUNDUNG

11.1 Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

11.2 Die Niederschriften sind vereinsöffentlich.

§ 12 SATZUNGSÄNDERUNG

12.1 Satzungsänderungen Können nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

12.2 Satzungsänderungen sind der Einladung zu der Mitgliederversammlung schriftlich unter Gegenüberstellung des geltenden Wortlauts der Satzung beizufügen. Redaktionelle Änderungen oder inhaltliche Neuformulierungen durch die Mitgliederversammlung sind möglich.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

13.2 Für die zur Auflösung notwendigen Beschlüsse ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden notwendig.

13.3 Bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur in Halle (Saale) zu verwenden hat. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Halle (Saale), den 6. April 2000